Statut
des Jugendwerks der AWO
Das Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt ist ein im Rahmen seiner Satzungen demokratisch, selbstständig und eigenverantwortlich arbeitender Kinder- und Jugendverband. Die inhaltliche Ausrichtung wird durch die Leitsätze bestimmt.
1. Mitgliedschaft
1.1 Mitglieder sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ab 7 Jahren und bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, die die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Jugendwerkes anerkennen beziehungsweise unter Anerkennung dieser aktiv am Verbandsleben teilnehmen.
1.2 Mitglieder des Jugendwerkes sind ferner die Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern sie ihrer Mitgliedschaft im Jugendwerk nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande. Diese Mitgliedschaft ist kostenfrei, sofern Mitgliedsbeiträge bei der Arbeiterwohlfahrt entrichtet werden.
1.3 Dem Jugendwerk können sich auch korporative Mitglieder anschließen.
2. Organisation und Aufbau
Die Basis des Jugendwerkes ist die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Vom Grundsatz her gliedert sich das Jugendwerk in Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesjugendwerke. Dachverband ist das Bundesjugendwerk.
2.1 Ortsjugendwerk
Die in einer Gemeinde, einem Ortsteil einer Großgemeinde, in einem Stadtteil einer kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt wohnenden Mitglieder bilden das Ortsjugendwerk. Von den Mitgliedern des Ortsjugendwerkes können Kinder- und Jugendgruppen und Jugendtreffs gebildet werden, die auch für Nichtmitglieder offen sind. Die Angelegenheiten, die sich aus der Gruppenarbeit oder Jugendtreffarbeit ergeben, werden durch eine von der Gruppe selbst beschlossene Ordnung geregelt. Diese Gruppen- oder Jugendtreffordnung muss den Grundsätzen der Mustersatzung entsprechen.
2.2 Kreisjugendwerk
Das Kreisjugendwerk wird durch die Ortsjugendwerke eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt gebildet.
2.3 Bezirksjugendwerk
Das Bezirksjugendwerk wird durch die Kreisjugendwerke seines Bereiches gebildet. Wo Kreisjugendwerke nicht bestehen, gehören die vorhandenen Ortsjugendwerke dem Bezirksjugendwerk an.
2.4 Landesjugendwerk
Das Landesjugendwerk wird von den Bezirksjugendwerken eines Bundeslandes gebildet. Wo Bezirksjugendwerke nicht bestehen, gehören die vorhandenen Kreis- und ggf. Ortsjugendwerke dem Landesjugendwerk an.
2.5 Bundesjugendwerk
Das Bundesjugendwerk wird durch die Bezirks- und Landesjugendwerke gebildet.
2.6 Direktmitglieder
Gibt es in einer Gemeinde, einer Stadt oder einem Kreis kein Jugendwerk, so können sich natürliche Personen der nächsthöheren zuständigen Jugendwerksgliederung anschließen.
3. Aufbringung der Mittel
Zur Bestreitung der Aufwendungen, die dem Jugendwerk durch die Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, dienen insbesondere
- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und zweckgebundenen Zuschüssen,
- Zuwendungen der Arbeiterwohlfahrt,
- die Beiträge der Mitglieder des Jugendwerkes, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen